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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung
  1. Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages. Durch die Annahme des Angebots von Lackier-Müller erklärt der Besteller sein Einverständnis mit diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind in den Vertrag nicht einbezogen und haben keine Geltung, selbst wenn Lackier-Müller nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichungen gelten nur, wenn sie von Lackier-Müller ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Ist der Besteller mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem besonderen Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen. Lackier-Müller behält sich für diesen Fall vor, vom Vertrag Abstand zu nehmen.

 

2. Vertragsschluss
  1. Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind.

  2. Anfertigungen von Probelackierungen und Auftragsmustern werden auch dann berechnet, wenn der Vertrag nicht zustandekommt.

 

3. Preise
  1. Sämtliche Preise sind Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Höhe. Der Besteller trägt die Kosten der Verpackung sowie sämtliche Fracht- und sonstige Versandkosten.

 

4. Lieferfrist, Lieferung
  1. Lackier-Müller kann sich nicht an eine feste Lieferfrist binden, es sei denn, der Liefertermin wurde in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.

  2. Bei Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist und Ablehnungsandrohung ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

  3. Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, sofern sie nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.

  4. Im Falle des Eintritts unvorhergesehener Hindernisse, die Lackier-Müller trotz nach den Umständen zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte, verlängert sich die Lieferfrist zumindest für die Dauer der Behinderung. Hierzu zählen z.B. Betriebsstörungen, Produktions- und Transportschwierigkeiten, Lieferverzug eines Vorlieferanten, behördliche Eingriffe, Engergieversorgungsschwierigkeiten sowie sonstige Fälle höherer Gewalt bzw. unverschuldeter Ereignisse. Lackier-Müller wird dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mitteilen.

  5. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.

 

5. Gefahrtragung
  1. Lackier-Müller übernimmt keine Gewährleistung für die vom Besteller gelieferten Materialien. Die Haftung für Schäden an gelieferten Materialien ist ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

  2. An- und Abtransport des Liefergegenstandes erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

6. Gewährleistung
  1. Der Besteller ist zur unverzüglichen Untersuchung der gelieferten Ware verpflichtet. Offenkundige Mängel sind Lackier-Müller innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen und in jedem Fall vor einer Weiterverarbeitung oder Montage, versteckte Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten, jeweils beginnend mit dem Tag der Auslieferung schriftlich und spezifiziert anzuzeigen. Bei zuvor übersandten Musterlackierungen hat der Besteller die Liefergegenstände unverzüglich nach Empfang anhand des Musters auf Farbabweichungen zu überprüfen und solche Beanstandungen innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen vor Montage bzw. Weiterverarbeitung Lackier-Müller schriftlich mitzuteilen. Die Farbgebung erfolgt in dem vom Besteller angewiesenen RAL-Ton. Geringfügige Farbabweichungen sind zulässig und begründen keinen Mangel. Mängel eines Teils der Liefergegenstände berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Lackier-Müller ist Gelegenheit zur sofortigen Nachprüfung zu geben.

  2. Im Falle eines Mangels leistet Lackier-Müller durch Nachbesserung Gewähr. Falls Lackier-Müller den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist ordnungsgemäß behebt, ist der Besteller zur Wandlung oder Minderung berechtigt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

  3. Falls die Nachbesserungsarbeiten im Betrieb von Lackier-Müller auszuführen sind, ist der Besteller verpflichtet, die Liefergegenstände auf eigene Kosten zum Werk Lackier-Müller zu transportieren. Der Besteller hat den Aufwendungsersatz für die Durchführung der Nachbesserung, insbesondere für Demontage, Transport und Montage zu tragen, wenn und soweit mit offenkundigen Mängeln behaftete Liefergegenstände entgegen der in Ziff. (1) geregelten Verpflichtungen bereits montiert wurden.

  4. Die Haftungssumme für Nachbesserungskosten ist in jedem Fall auf den jeweils vereinbarten Auftragswert begrenzt. Für Abweichungen der Materialbeschaffenheit haftet Lackier-Müller nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten.

 

7. Sonstige Schadensersatzansprüche
  1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit einer Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung gegen Lackier-Müller werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Besteller hat in diesen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche – auch solcher aus Ziff.6 – ein Rücktrittsrecht.

 

8. Zahlungen
  1. Rechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar. Skonto oder andere Abzüge dürfen nicht vorgenommen werden, da es sich um reine Lohnarbeiten handelt. Bei Bereitstellung größerer Materialmengen oder Sondermaterialien ist Lackier-Müller berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen.

 

9. Verzug
  1. Gerät der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug, so ist Lackier-Müller berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe des von einer ihrer Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen.

 

10. Gegenforderung, Abtretung
  1. Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn deren Berechtigung rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig ist. Der Besteller ist nicht berechtigt, Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Lackier-Müller an Dritte abzutreten.

 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hofheim-Wallau.

  2. Ist der Besteller ein Kaufmann, der nicht zu den in §4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz von Lackier-Müller.

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